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L00014 Landesverfassung OberösterreichNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Auch Geschäfte, die nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung einem Mitglied derselben zugewiesen sind, sind von diesem "namens der Landesregierung" zu besorgen. Durch die Fertigung des Bescheides "für die Oö. Landesregierung" wird zum Ausdruck gebracht, dass die gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 OÖ LStG 1991 zuständige Behörde den Bescheid erlassen hat (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Mai 1980, Zl. B223/77, VfSlg 8809/1980).
Schlagworte
FertigungsklauselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050098.X03Im RIS seit
23.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015