RS Vwgh 2005/12/20 2001/04/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2005
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06302000
E3L E06303000
E6J
L72003 Beschaffung Vergabe Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

31989L0665 Rechtsmittel-RL Art1 Abs1;
62001CJ0249 Hackermüller VORAB;
AVG §8;
BVergG 1997 §113 Abs2 impl;
BVergG 1997 §115 impl;
EURallg;
LVergG NÖ 1995 §18 Abs2;
LVergG NÖ 1995 §19;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wie der EuGH im Urteil vom 19. Juni 2003, Rs C-249/01, Hackermüller (unter Hinweis auf Vorjudikatur) ausgesprochen hat, unterliegt es keinem Zweifel, dass eine Entscheidung, mit der der Auftraggeber das Angebot eines Bieters noch vor der Auswahl des besten Angebots ausscheidet, eine Entscheidung darstellt, deren Nachprüfung nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 89/665 möglich sein muss, da diese Vorschrift auf alle Entscheidungen der Auftraggeber anwendbar ist, die den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im Bereich des öffentlichen Auftragswesens unterliegen, und keine Beschränkung hinsichtlich der Natur und des Inhalts dieser Entscheidungen vorsieht. Wie der EuGH weiters folgert, muss dann, wenn das Angebot des Bieters vom Auftraggeber in einem Stadium vor dem der Auswahl des besten Angebots ausgeschieden worden ist, es dem Bieter als Person, der durch eine derartige Entscheidung über den Ausschluss seines Angebots ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht, ermöglicht werden, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung im Wege der nach der Richtlinie 89/665 vorgesehenen Nachprüfungsverfahren zu bestreiten.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62001J0249 Hackermüller VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3VerfahrensbestimmungenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001040083.X03

Im RIS seit

03.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten