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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/04/0095Rechtssatz
§ 57 BVergG 2002 enthält eine abschließende Aufzählung der zulässigen Nachweismittel betreffend die technische Leistungsfähigkeit. Diese Bestimmung richtet sich ihrem klaren Wortlaut nach an den Auftraggeber. Welche Nachweise der Auftraggeber verlangt, liegt in seinem, durch § 52 Abs. 2 BVergG 2002 determiniertem Ermessen (Hinweis AB 1118 BlgNR XXI. GP, 44). Im Beschwerdefall hat die Zweitbeschwerdeführerin als Auftraggeber lediglich einen Nachweis gemäß § 57 Abs. 2 Z 2 BVergG 2002 ohne weitere Konkretisierung verlangt. Dieser Anforderung hat die Erstbeschwerdeführerin unzweifelhaft entsprochen, indem sie eine Liste der von ihr in den letzten fünf Jahren (konkret aus 2003, 2004 und 2005) erbrachten - und somit aktuellen - Bauleistungen vorgelegt hat. Von der Zweitbeschwerdeführerin war nach dem klaren Wortlaut des (verwiesenen) § 57 Abs. 2 Z 2 BVergG 2002 der Nachweis, Bauleistungen in jedem der letzten fünf Jahre erbracht zu haben, nicht gefordert worden. Der geforderte Nachweis wäre nur dann nicht erbracht worden (und die Erstbeschwerdeführerin mangels Nachweis ihrer technischen Leistungsfähigkeit auszuscheiden gewesen), hätte sie keinerlei Bauleistungen aus den letzten fünf Jahren nachweisen können.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005040072.X01Im RIS seit
06.02.2006