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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Antrag der Beamtin auf Zuerkennung der Parteistellung zwar - wörtlich - "zurückgewiesen". Sie ist jedoch inhaltlich auf die Argumentation der Beamtin eingegangen, dass bei einer Volksschule, an der zweisprachiger Unterricht stattfinde, nur Bewerber in den verbindlichen Besetzungsvorschlag des Bezirksschulrates aufgenommen werden dürfen, die auch die Qualifikation für den zweisprachigen Unterricht aufweisen, und hat diese Argumentation als nicht stichhältig abgelehnt. Weiters hat sie aus dem Umstand, dass die Beamtin im verbindlichen Besetzungsvorschlag des Bezirksschulrates V. nicht aufgenommen worden sei, den Schluss gezogen, dass ihr auch im Verfahren zur Verleihung einer schulfesten Leiterstelle keine Parteistellung zukomme. Daraus folgt, dass die belangte Behörde die Parteistellung der Beamtin aus inhaltlichen Gründen verneint hat, sodass die Wendung "zurückgewiesen" nur als Vergreifen im Ausdruck zu werten ist und eine Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung vorliegt.
Schlagworte
Begründung AllgemeinVerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120304.X01Im RIS seit
10.02.2006Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010