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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
§ 12 Abs. 6 NÖ LStG fordert bei Erteilung einer straßenrechtlichen Bewilligung die Bedachtnahme auf die im § 9 Abs. 1 NÖ LStG genannten Voraussetzungen, also insbesondere die Schonung von Schutzgebieten nach dem NÖ NatSchG. Dies hat die Straßenbehörde selbstständig zu prüfen, daraus resultiert aber mangels entsprechender Anordnung im Gesetz nicht etwa die Bedachtnahme auf ein Verfahren nach dem NÖ NatSchG, insbesondere nicht nach dem § 10 NÖ NatSchG. Vielmehr ist eine selbstständige Prüfung nach den einzelnen Materiengesetzen (etwa auch nach dem WRG) erforderlich. Daraus folgt aber, dass die für beide Regelungsbereiche zuständige Behörde eine spruchmäßige Trennung durchführen kann, weil die Entscheidung in einem Verfahren nicht notwendige Grundlage der Entscheidung im anderen Verfahren darstellt. (Gemäß § 67 AVG durfte somit hier auch die Berufungsbehörde gesondert über die straßenrechtliche Bewilligung absprechen.)
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050317.X02Im RIS seit
23.01.2006Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011