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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die mit einem Bescheid des Stadtsenates "zuerkannte" Geldleistung ("Sonderzulage" anstatt der bisher gewährten Prokuristenzulage) - soweit sie nicht als Dienstzulage galt - als Verwendungszulage gemäß § 74b Abs. 1 Z. 3 DGO Graz 1957 zu qualifizieren war. Die zuletzt genannte Zulage gebührt unabhängig von einem Bemessungsakt kraft Gesetzes. Der in Rede stehende Bescheid ist daher dahingehend zu deuten, dass er die Gebührlichkeit einer derartigen Zulage auch für die neue Verwendung des Beamten feststellte.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120094.X03Im RIS seit
06.02.2006