RS Vwgh 2005/12/20 2005/12/0094

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Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
DGO Graz 1957 §31 Abs2 idF 1980/026;
DGO Graz 1957 §49 Abs1 litb idF 1996/013;
DGO Graz 1957 §74 Abs2 idF 1968/126;
DGO Graz 1957 §74 Abs3 idF 1968/126;
DGO Graz 1957 §74b Abs1 Z3 idF 1976/017;
DGO Graz 1957 §74b Abs2 idF 1976/017;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die mit einem Bescheid des Stadtsenates "zuerkannte" Geldleistung ("Sonderzulage" anstatt der bisher gewährten Prokuristenzulage) - soweit sie nicht als Dienstzulage galt - als Verwendungszulage gemäß § 74b Abs. 1 Z. 3 DGO Graz 1957 zu qualifizieren war. Die zuletzt genannte Zulage gebührt unabhängig von einem Bemessungsakt kraft Gesetzes. Der in Rede stehende Bescheid ist daher dahingehend zu deuten, dass er die Gebührlichkeit einer derartigen Zulage auch für die neue Verwendung des Beamten feststellte.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120094.X03

Im RIS seit

06.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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