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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/04/0127Rechtssatz
Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Das Fehlen dieser Möglichkeit hat den Mangel der Beschwerdeberechtigung zur Folge (Hinweis z.B. auf den B vom 20.10.2004, Zl. 2003/04/0044, und die dort zitierte Vorjudikatur). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die angefochtenen Bescheide beziehen sich lediglich insoferne auf die Beschwerdeführerin, als darin der Antrag des ORF, die Beschwerdeführerin zur Einräumung eines Kurzberichterstattungsrechtes zu verpflichten, abgewiesen wurde. Sie verfügen jedoch keine wie immer geartete Verpflichtung der Beschwerdeführerin. Das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin, dass ein anderer Fernsehveranstalter nicht verpflichtet wird, dem ORF das Kurzberichterstattungsrecht spruchgemäß einzuräumen, vermittelt der Beschwerdeführerin jedoch keine Rechtsstellung, deren Verletzung sie im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (Näheres hiezu im vorliegenden B) beim Verwaltungsgerichtshof bekämpfen könnte.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005040126.X01Im RIS seit
01.03.2006