RS Vwgh 2005/12/20 2005/04/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
FERG 2001 §5 Abs1;
FERG 2001 §5 Abs3;
FERG 2001 §5 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/04/0127

Rechtssatz

Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Das Fehlen dieser Möglichkeit hat den Mangel der Beschwerdeberechtigung zur Folge (Hinweis z.B. auf den B vom 20.10.2004, Zl. 2003/04/0044, und die dort zitierte Vorjudikatur). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die angefochtenen Bescheide beziehen sich lediglich insoferne auf die Beschwerdeführerin, als darin der Antrag des ORF, die Beschwerdeführerin zur Einräumung eines Kurzberichterstattungsrechtes zu verpflichten, abgewiesen wurde. Sie verfügen jedoch keine wie immer geartete Verpflichtung der Beschwerdeführerin. Das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin, dass ein anderer Fernsehveranstalter nicht verpflichtet wird, dem ORF das Kurzberichterstattungsrecht spruchgemäß einzuräumen, vermittelt der Beschwerdeführerin jedoch keine Rechtsstellung, deren Verletzung sie im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (Näheres hiezu im vorliegenden B) beim Verwaltungsgerichtshof bekämpfen könnte.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040126.X01

Im RIS seit

01.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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