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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GehG 1956 §121 Abs1 Z1 impl;Rechtssatz
Erfordern die Aufgaben des Beamten Kenntnisse auf dem Gebiet des Dienst- und Besoldungsrechtes der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten, Kenntnisse auf dem Gebiet des Vertragsbediensteten-Dienstrechtes sowie Kenntnisse auf dem Gebiet des (privaten) Arbeitsrechtes, einschließlich des Kollektivvertragsrechtes, und tritt hinzu das Erfordernis von Kenntnissen des Verwaltungsverfahrensrechts mit den Besonderheiten des Dienstrechtsverfahrensrechts sowie des Zivilprozess- und Exekutionsrechtes, so handelt es sich dabei um so weite Bereiche des Rechtsstudiums sowohl privatrechtlicher wie auch öffentlichrechtlicher Art, wobei auch hinsichtlich des Verfahrens sowohl dem Verwaltungsverfahren als auch dem zivilgerichtlichen Verfahren Bedeutung zukommt, dass das Erfordernis eines Gesamtüberblicks über die Rechtswissenschaft besteht, es sei denn, es handelte sich um bloß formularmäßige oder diesen gleichzuachtende routinemäßige Erledigungen, für welche keine vertieften Rechtskenntnisse notwendig sind (vgl. das zum Bereich des Vollzuges des IESG ergangene hg. Erkenntnis vom 27. November 1989, Zl. 88/12/0108). All diese Umstände sprechen für die A-Wertigkeit der Tätigkeit des Beamten. (Hier ist nach dem Inhalt der Arbeitsplatzbeschreibung nicht davon auszugehen, dass die dem Beamten übertragenen Tätigkeiten bloß formularmäßige oder diesen gleichzuachtende routinemäßige Erledigungen umfassten.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120077.X07Im RIS seit
08.02.2006Zuletzt aktualisiert am
31.12.2010