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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
§ 54 NÖ BauO schafft nicht weiter gehende Mitspracherechte als § 6 Abs. 2 NÖ BauO. Daher muss trotz des Bindewortes "oder" zwischen den beiden Unterfällen des § 54 NÖ BauO das subjektive öffentliche Recht des Nachbarn darauf beschränkt werden, dass die auffallende Abweichung einen Einfluss auf den Lichteinfall auf die Nachbarliegenschaft ausübt. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann somit nur dann gegeben sein, wenn der Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster ZULÄSSIGER Gebäude auf den Nachbargrundstücken beeinträchtigt wird (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2003/05/0100). Dies bedeutet aber, dass auf Grund einer (im Berufungs- und Vorstellungsverfahren den Prüfungsrahmen begrenzenden) Nachbareinwendung eine Unzulässigkeit nach § 54 NÖ BauO nur dann angenommen werden kann, wenn die festgestellte auffallende Abweichung einen Einfluss auf den Lichteinfall auf Hauptfenster zulässiger Gebäude ausüben kann.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050118.X04Im RIS seit
23.01.2006