Index
90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungendes Führerscheingesetzes über das Erfordernis der Absolvierungbestimmter Ausbildungseinheiten in einer Fahrschule für die Zulassungzur Führerscheinprüfung; Verwaltungsrechtsweg durch Berufung gegendie Nichtzulassung mangels Besuchs einer Fahrschule bereitsbeschrittenSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die Antragstellerin begehrtrömisch eins. 1. Die Antragstellerin begehrt
"gemäß Art140 Abs3 B-VG iVm §64 Abs1 VfGG das Bundesgesetz über den Führerschein vom 30.10.1997, kundgemacht in BGBl. I Nr. 120/1997, idF von BGBl. I. Nr. 31/2008 zur Gänze als verfassungswidrig aufheben; in enventu "gemäß Art140 Abs3 B-VG in Verbindung mit §64 Abs1 VfGG das Bundesgesetz über den Führerschein vom 30.10.1997, kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der Fassung von Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 31 aus 2008, zur Gänze als verfassungswidrig aufheben; in enventu
den §10 Abs2 Z3, §10 Abs2 letzter Absatz sowie §5 Abs1 letzter Absatz des Bundesgesetzes über den Führerschein vom 30.10.1997, kundgemacht in BGBl. I Nr. 120/1997, idF von BGBl. I. Nr. 31/2008, als verfassungswidrig aufheben; in eventu den §10 Abs2 Z3, §10 Abs2 letzter Absatz sowie §5 Abs1 letzter Absatz des Bundesgesetzes über den Führerschein vom 30.10.1997, kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der Fassung von Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 31 aus 2008,, als verfassungswidrig aufheben; in eventu
in §10 Abs2 Z3 die Wortfolge 'die theoretische Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule absolviert haben', in §10 Abs2 letzter Absatz die Wortfolge 'und den Nachweis über die Absolvierung der gesamten jeweils erforderlichen Ausbildung in der Fahrschule ...' sowie in §5
Abs1 letzter Absatz die Wortfolge '... von ihm besuchten Fahrschule
seiner Wahl im Sitz im Bundesgebiet' des Bundesgesetztes über den Führerschein vom 30.10.1997, kundgemacht in BGBl. I Nr. 120/1997, idF von BGBl. I. Nr. 31/2008, als verfassungswidrig aufheben; in eventuseiner Wahl im Sitz im Bundesgebiet' des Bundesgesetztes über den Führerschein vom 30.10.1997, kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der Fassung von Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 31 aus 2008,, als verfassungswidrig aufheben; in eventu
in §10 Abs2 Z3 die Wortfolge 'im Rahmen einer Fahrschule', in §10 Abs2 letzter Absatz die Wortfolge 'in der Fahrschule ...' sowie
in §5 Abs1 letzter Absatz die Wortfolge '... von ihm besuchten' des
Bundesgesetzes über den Führerschein vom 30.10.1997, kundgemacht in BGBl. I Nr. 120/1997, idF von BGBl. I. Nr. 31/2008, als verfassungswidrig aufheben".Bundesgesetzes über den Führerschein vom 30.10.1997, kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der Fassung von Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 31 aus 2008,, als verfassungswidrig aufheben".
In ihrer Begründung führt die Antragstellerin aus, §10 Abs2 Z3 und §10 Abs2 letzter Absatz FSG verstoßen gegen Art18 StGG und Art7 B-VG bzw. Art2 StGG. Durch die Normierung der Absolvierung einer Fahrschule werde ausgeschlossen, dass die entsprechenden Fähigkeiten zum Antritt zur Führerscheinprüfung auf andere Weise erworben werden könnten. Dies verstoße sowohl gegen die Erwerbsfreiheit als auch gegen das Gleichheitsgebot.
2. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der die Zurück- bzw. Abweisung beantragt wird.
3.1. Am 3. Oktober 2006 beantragte die nunmehrige Antragstellerin bei der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, die "Zulassung zur Führerscheinprüfung ohne eine Fahrschule zu besuchen". Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21. Dezember 2006 zurückgewiesen, die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 24. Juli 2007 abgewiesen.
3.2. Die Antragstellerin beantragte daraufhin die Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof, um Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zu erheben. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 7. September 2007, B1577/07, abgewiesen; eine Beschwerde wurde nicht erhoben.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit erwogen:
1. Die Antragstellerin führt zur Zulässigkeit des Antrages aus:
"Das Führerscheingesetz ist für die Antragstellerin wirksam geworden. Sie konnte keinen Antrag auf Zulassung zur Fahrprüfung einbringen, da sie keine Fahrschule besucht hat. Eine Bescheiderlangung ist unzumutbar, sie ist daher durch das Gesetz unmittelbar betroffen."
2.1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass die Antragstellerin behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in ihren Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für die Antragstellerin tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der Antragstellerin nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre der Antragstellerin unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).
Ein solcher zumutbarer Weg ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. dann gegeben, wenn bereits ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist, das dem Betroffenen Gelegenheit gibt, die Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung nach Art140 B-VG anzuregen (zB VfSlg. 13.871/1994, 14.752/1997). Gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG wären die betreffenden Gerichte und der Unabhängige Verwaltungssenat zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet, sofern sie - gleich dem Antragsteller - gegen die Anwendung des Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken haben sollten (VfSlg. 11.480/1987, 14.752/1997). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig war, in dem der Antragsteller die Möglichkeit hatte, eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen (VfSlg. 8890/1980, 12.810/1991, 14.752/1997).
2.2. Da der Antragstellerin die Möglichkeit offen stand, in der gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21. Dezember 2006 eingebrachten Berufung und in einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof alle Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen vorzutragen, war der Gesetzesprüfungsantrag mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 15.333/1998). 2.2. Da der Antragstellerin die Möglichkeit offen stand, in der gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21. Dezember 2006 eingebrachten Berufung und in einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof alle Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen vorzutragen, war der Gesetzesprüfungsantrag mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VfSlg. 15.333/1998).
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Kraftfahrrecht, Lenkerberechtigung,Lenkberechtigung, FührerscheinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:G274.2007Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010