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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art20 Abs1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall enthält ein Punkt eines Erlasses - zumindest für sich betrachtet - keine Anordnung, wie bei der Besorgung von Flugtickets vorzugehen ist, er stellt sich vielmehr als eine Konkretisierung (im Sinne einer Begrenzung nach oben) des nach § 9 RGV gebührenden Reisekostenersatzes dar, und damit als eine (mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt für den Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche) Rechtsverordnung eines Bundesministers. Die RGV bietet für eine derartige Einschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 9 keine ausreichende Deckung. Eine solche aus Gründen der Sparsamkeit gewünschte Begrenzung kann im Lichte des hg. Erkenntnisses vom 13. Juni 1988, Zl. 87/12/0071, in einwandfreier Weise nur dadurch bewirkt werden, dass den Bediensteten dienstrechtlich (ob im Einzelfall oder durch Erlass) verbindlich eine bestimmte Form der Besorgung der Flugtickets vorgeschrieben wird, weil nur dann im Sinne der § 6 Abs. 1, § 9 und § 25 Abs. 2 RGV "ein Flugzeug vorgeschrieben wäre".
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120203.X03Im RIS seit
25.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008