Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §366 Abs1 Z2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/04/0156 E 20. Dezember 2005Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/04/0183 E 1. Juli 1997 RS 3 [Hier: Keine abschließende Beurteilung möglich, ob die GmbH & Co. KG (deren gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte ist) tatsächlich als Inhaberin im Sinne dieser Rechtsprechung in Betracht kommt, ob es ihr nämlich im Wesentlichen möglich ist, das faktische Geschehen in der Betriebsanlage (auf der Gleisanlage einer Anschlussbahn) zu bestimmen. Dazu bedarf es entsprechender Feststellungen, unter welchen Bedingungen (Dauer der Lagerung, Entgelt für die Lagerung) die in Rede stehenden Waggons auf dem Schienennetz der Anschlussbahn abgestellt wurden und welche Verpflichtungen die Vertragsparteien hiebei übernommen haben.]Stammrechtssatz
In Ansehung des Tatverhaltens des Betreibens gemäß § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1994 kommt nur der Inhaber des betreffenden Standortes als unmittelbarer Täter in Betracht (Hinweis E 27.4.1993, 92/04/0223).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003040137.X01Im RIS seit
09.02.2006