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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß in Ansehung von Ereignissen im Sinne des § 5 FERG ein Recht auf Kurzberichterstattung besteht, bemisst sich nach dem "allgemeinen Informationsinteresse" im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz FERG. Abhängig von diesem Informationsinteresse kann sich das Recht auf Kurzberichterstattung sowohl auf das Einzelereignis, das "selbständige Element" eines Gesamtereignisses, als auch auf das Gesamtereignis selbst beziehen. Zu beachten ist allerdings, dass an ein und demselben Geschehen das Recht auf Kurzberichterstattung nur einmal begründet werden kann. Unzulässig wäre es daher, ein Geschehen mehrmals und zwar zum einen unter dem Gesichtspunkt der Berichterstattung über das Einzelereignis und zum anderen unter dem Gesichtspunkt der Berichterstattung über das Gesamtereignis zum Gegenstand des Rechtes auf Kurzberichterstattung zu machen. Im Übrigen ist es jedoch Sache des Antragstellers, das Ereignis zu bestimmen, an dem ihm - wegen des von ihm näher darzulegenden allgemeinen Informationsinteresses - das Recht auf Kurzberichterstattung eingeräumt werden soll.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040199.X02Im RIS seit
18.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008