RS Vwgh 2005/12/20 2004/04/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2005
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
FERG 2001 §5 Abs1;
FERG 2001 §5 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß in Ansehung von Ereignissen im Sinne des § 5 FERG ein Recht auf Kurzberichterstattung besteht, bemisst sich nach dem "allgemeinen Informationsinteresse" im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz FERG. Abhängig von diesem Informationsinteresse kann sich das Recht auf Kurzberichterstattung sowohl auf das Einzelereignis, das "selbständige Element" eines Gesamtereignisses, als auch auf das Gesamtereignis selbst beziehen. Zu beachten ist allerdings, dass an ein und demselben Geschehen das Recht auf Kurzberichterstattung nur einmal begründet werden kann. Unzulässig wäre es daher, ein Geschehen mehrmals und zwar zum einen unter dem Gesichtspunkt der Berichterstattung über das Einzelereignis und zum anderen unter dem Gesichtspunkt der Berichterstattung über das Gesamtereignis zum Gegenstand des Rechtes auf Kurzberichterstattung zu machen. Im Übrigen ist es jedoch Sache des Antragstellers, das Ereignis zu bestimmen, an dem ihm - wegen des von ihm näher darzulegenden allgemeinen Informationsinteresses - das Recht auf Kurzberichterstattung eingeräumt werden soll.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040199.X02

Im RIS seit

18.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten