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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §121 Abs1 Z3 impl;Rechtssatz
Insbesondere der Umstand, dass ein Beamter mehreren Leitungsgewalten unterstellt ist, spricht dafür, dass ihm eine besondere Leitungsfunktion nicht zukommt, mögen ihm auch andere Beamte unterstellt sein, welche er zu leiten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1985, Zl. 84/12/0119).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120077.X14Im RIS seit
08.02.2006Zuletzt aktualisiert am
31.12.2010