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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §67d Abs1 idF 2001/I/137;Rechtssatz
Schon im Sinne des rechtsstaatlichen Prinzips und insbesondere im Hinblick auf die Nachprüfbarkeit durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist die Wendung des § 67d Abs. 1 AVG, "wenn er dies für erforderlich hält", nach objektiven Kriterien zu interpretieren. Dies bedeutet, dass der unabhängige Verwaltungssenat dann, wenn im konkreten Fall ein rechtlich normiertes Gebot eine mündliche Verhandlung verlangt, eine solche durchzuführen hat.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005050017.X02Im RIS seit
31.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008