RS Vwgh 2005/12/20 2005/12/0157

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Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §45;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §8 Abs2;
LBG OÖ 1993 §92 Abs2;
LBG OÖ 1993 §92 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Das "für den Bescheid maßgebende Vorbringen der Partei" iSd § 8 Abs. 2 DVG 1984 ist das Vorbringen der Partei zu dem den konkreten Bescheid tragenden Sachverhalt, nicht jedoch irgendein im Verfahren erstattetes Vorbringen der Partei. Selbst wenn die von der Beamtin erhobenen Einwendungen nicht als Vorbringen zu den von der Behörde im Bescheid als erwiesen angenommenen Tatsachen zu werten wären, wäre für die Behörde aus § 8 Abs. 2 DVG 1984 deshalb nichts zu gewinnen, weil diesfalls jedenfalls ein "für den Bescheid maßgebendes Vorbringen" der Beamtin im Verständnis der Vorjudikatur (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1990, Zl. 89/12/0201) fehlte.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelBesondere Rechtsgebiete DienstrechtParteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120157.X10

Im RIS seit

08.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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