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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das "für den Bescheid maßgebende Vorbringen der Partei" iSd § 8 Abs. 2 DVG 1984 ist das Vorbringen der Partei zu dem den konkreten Bescheid tragenden Sachverhalt, nicht jedoch irgendein im Verfahren erstattetes Vorbringen der Partei. Selbst wenn die von der Beamtin erhobenen Einwendungen nicht als Vorbringen zu den von der Behörde im Bescheid als erwiesen angenommenen Tatsachen zu werten wären, wäre für die Behörde aus § 8 Abs. 2 DVG 1984 deshalb nichts zu gewinnen, weil diesfalls jedenfalls ein "für den Bescheid maßgebendes Vorbringen" der Beamtin im Verständnis der Vorjudikatur (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1990, Zl. 89/12/0201) fehlte.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelBesondere Rechtsgebiete DienstrechtParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120157.X10Im RIS seit
08.02.2006Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014