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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1002;Rechtssatz
Die Auftraggebereigenschaft (§ 20 Z 4 BVergG 2002) richtet sich alleine danach, wer zivilrechtlicher Vertragspartner werden soll. Tritt daher eine vergebende Stelle "namens und auftrags" bzw. "in Vertretung" eines anderen Rechtsträgers und nicht in eigenem Namen auf, so treffen die zivilrechtlichen Folgen dieses Auftretens unmittelbar den vertretenen Rechtsträger. Die Tätigkeit der vergebenden Stelle für den "dahinter stehenden" Rechtsträger ist als rechtsgeschäftliche Stellvertretung zu qualifizieren und eben dieser Rechtsträger ist daher als Auftraggeber anzusehen (Hinweis auf die Erläuterungen zu § 20 Z 4 BVergG 2002 in AB 1118 BlgNR XXI. GP, Seite 23).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003040164.X01Im RIS seit
07.02.2006Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009