TE Vfgh Beschluss 1982/11/30 G12/80

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Veröffentlicht am 30.11.1982
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ASVG §31 Abs8 idF BGBl 530/1979

Leitsatz

Art140 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung des §31 Abs8 ASVG idF BGBl. 530/1979; keine Legitimation - bloß wirtschaftliche Betroffenheit

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und bringt vor, im Rahmen seiner Berufstätigkeit darauf angewiesen zu sein, die Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit bestimmter Informationsquellen von vornherein, etwa bei der Organisation der Informationsbeschaffung, der Bibliothek udgl.,zu berücksichtigen. Dabei sei die Zugänglichkeit von Informationsquellen auf der Basis elektronischer Datenverarbeitung von großer Bedeutung. Gemäß §31 Abs3 Z19 ASVG obliege dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gemeinsam mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung der Aufbau und die Führung einer Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechtes mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung. Nach §31 Abs8 ASVG sei diese Dokumentation so zu führen, daß sie im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, der Sozialversicherungsträger, des Hauptverbandes sowie für Zwecke der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes verwendbar sei. Das gespeicherte Material sei für die genannten Stellen wie auch für die mit Leistungssachen befaßten Gerichte zugriffsbereit zu halten und sei überdies nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten gegen Kostenersatz den gesetzlichen beruflichen Vertretungen zugänglich zu machen; es könne nach Maßgabe dieser Möglichkeiten gegen Kostenersatz auch anderen Stellen zugänglich gemacht werden. Das gespeicherte Material müsse somit nach dem Gesetzeswortlaut nicht jedermann, insbesondere nicht ASVG-versicherten Personen und beruflichen Parteienvertretern zugänglich gemacht werden.

Mit dem auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung des §31 Abs8 ASVG. Durch diese Gesetzesstelle, die gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Informationsfreiheit (Art10 MRK), auf Nichtdiskriminierung (Art14 MRK), auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Freiheit der Erwerbsausübung verstoße, werde er unmittelbar in seinen Rechten verletzt; es stehe ihm kein Rechtsweg offen, der die Geltendmachung der Verfassungsbedenken vor dem VfGH erlauben würde.

2. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie beantragt, den Antrag wegen Fehlens der Prozeßvoraussetzungen zurückzuweisen, in eventu die Gesetzesbestimmung nicht als verfassungswidrig aufzuheben.

3. Der VfGH hat über die Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsantrags erwogen:

a) Gemäß Art140 B-VG erkennt der VfGH über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der VfGH in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der VfGH vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8432/1978, 8594/1979, 8974/1980).

b) Nach §31 Abs3 Z19 ASVG obliegt dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gemeinsam mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung der Aufbau und die Führung einer Dokumentation des Österreichischen Sozialversicherungsrechtes mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung.

§31 Abs8 ASVG idF BGBl. 530/1979 lautet:

"Die in Abs3 Z19 bezeichnete Dokumentation ist unter besonderer Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften und ihrer Änderungen sowie der hiezu ergangenen Rechtsprechung und wissenschaftlichen Bearbeitung in einer Weise aufzubauen und zu führen, daß sie im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, der Sozialversicherungsträger, des Hauptverbandes sowie für Zwecke der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes verwendbar ist. Der Hauptverband hat am Aufbau dieser Dokumentation in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung nach Maßgabe der jeweiligen sachlichen und organisatorischen Erfordernisse mitzuwirken. Ihm obliegt ferner die Führung dieser Dokumentation dahingehend, daß das gespeicherte Material für die genannten Stellen zugriffsbereit gehalten wird. Der Zugriff ist auch den mit Leistungssachen befaßten Gerichten (§354) zu ermöglichen. Das gespeicherte Material ist nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten gegen Kostenersatz den gesetzlichen beruflichen Vertretungen zugänglich zu machen; es kann nach Maßgabe dieser Möglichkeiten gegen Kostenersatz auch anderen Stellen zugänglich gemacht werden; der Kostenersatz kann, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, in einer nach dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme bemessenen Pauschalabgeltung festgesetzt werden. Der durch den Aufbau und den Betrieb der Dokumentation entstehende Aufwand ist, soweit er nicht durch die Kostenersätze der abfragenden Stellen gedeckt wird, je zur Hälfte vom Hauptverband und vom Bundesministerium für soziale Verwaltung zu tragen."

c) Der Antragsteller beschreibt in seinem Antrag die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Bestimmung für ihn als beruflichen Parteienvertreter und Sozialversicherungsangehörigen, die sich daraus ergeben, daß er nicht darauf vertrauen könne, Informationen, die die Dokumentation zur Verfügung hält, zu erhalten. Er macht damit aber keine rechtliche Betroffenheit, sondern nur seine wirtschaftlichen Interessen geltend. An dieser Beurteilung ändert auch sein Argument nichts, daß er Träger von Grundrechten sei; denn auch aus dem Inhalt der bezogenen Grundrechte vermag der Antragsteller einen über seine bloß wirtschaftliche Betroffenheit hinausreichenden Eingriff in seine Interessenssphäre nicht darzutun.

d) Der Gesetzesprüfungsantrag war daher schon aus dem genannten Grund wegen Fehlens der Antragsberechtigung als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß geprüft zu werden brauchte, ob nicht auch andere Gründe zur Zurückweisung des Antrages vorliegen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:G12.1980

Dokumentnummer

JFT_10178870_80G00012_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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