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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 143 Abs. 1 oder Abs. 2 letzter Satz OÖ LBG 1993 untersagen lediglich Mitteilungen betreffend den Inhalt der mündlichen Disziplinarverhandlung oder des Disziplinarerkenntnisses an die Öffentlichkeit, nicht jedoch die Verwertung dort gewonnener Beweisergebnisse in einem - gleichfalls nicht öffentlichen - Versetzungsverfahren.
Schlagworte
Grundsatz der GleichwertigkeitGrundsatz der UnbeschränktheitBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120157.X05Im RIS seit
08.02.2006Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014