RS Vwgh 2005/12/20 2001/04/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06302000
E3L E06303000
E6J
L72003 Beschaffung Vergabe Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

31989L0665 Rechtsmittel-RL Art1 Abs1;
62001CJ0249 Hackermüller VORAB;
AVG §8;
BVergG 1997 §113 Abs2 impl;
BVergG 1997 §115 impl;
EURallg;
LVergG NÖ 1995 §18 Abs2;
LVergG NÖ 1995 §19;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die belangte Behörde ist nicht im Recht, wenn sie (offensichtlich hilfsweise) eine Parteistellung damit verneint, die Nichtaufnahme der Mitbieterin (Beschwerdeführerin) in die der Zuschlagserteilung zugrundezulegende Liste der bietenden Firmen "rechtfertigt keinesfalls die Annahme, dass ihr aus diesem Umstand ein Rechtsanspruch auf Zuschlagserteilung zugekommen wäre". Die Nichtaufnahme in diese Liste ist in ihrem Gehalt der Ausscheidung eines Bieters gleichzuhalten (und hat die belangte Behörde auch damit argumentiert, dass das Angebot der Mitbieterin ein unzulässiges Angebot darstelle und daher vom öffentlichen Auftraggeber auszuscheiden gewesen wäre). Damit wird aber auch in ein subjektives Recht des davon Betroffenen eingegriffen und genießt dieser insoweit Parteistellung gemäß § 8 AVG (Hinweis auf Thienel, Sensible Fragen der Parteistellung im Nachprüfungsverfahren nach dem BVergG 2002, in Norm und Normvorstellung, Festschrift für Bernd-Christian Funk zum 60. Geburtstag, S. 542, wonach eine Verletzung rechtlich geschützter Interessen auch dann in Betracht kommt, wenn sich der Antrag gegen die unrichtige Behandlung eines Konkurrenten richtet und sein Ausscheiden aus dem Verfahren begehrt wird). Dafür spricht insbesondere auch eine gemeinschaftsrechtskonforme Interpretation [Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2003, Rs C-249/01, Hackermüller (unter Hinweis auf Vorjudikatur)].

Gerichtsentscheidung

EuGH 62001J0249 Hackermüller VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3VerfahrensbestimmungenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001040083.X02

Im RIS seit

03.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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