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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0665 Rechtsmittel-RL Art1 Abs1;Rechtssatz
Die belangte Behörde ist nicht im Recht, wenn sie (offensichtlich hilfsweise) eine Parteistellung damit verneint, die Nichtaufnahme der Mitbieterin (Beschwerdeführerin) in die der Zuschlagserteilung zugrundezulegende Liste der bietenden Firmen "rechtfertigt keinesfalls die Annahme, dass ihr aus diesem Umstand ein Rechtsanspruch auf Zuschlagserteilung zugekommen wäre". Die Nichtaufnahme in diese Liste ist in ihrem Gehalt der Ausscheidung eines Bieters gleichzuhalten (und hat die belangte Behörde auch damit argumentiert, dass das Angebot der Mitbieterin ein unzulässiges Angebot darstelle und daher vom öffentlichen Auftraggeber auszuscheiden gewesen wäre). Damit wird aber auch in ein subjektives Recht des davon Betroffenen eingegriffen und genießt dieser insoweit Parteistellung gemäß § 8 AVG (Hinweis auf Thienel, Sensible Fragen der Parteistellung im Nachprüfungsverfahren nach dem BVergG 2002, in Norm und Normvorstellung, Festschrift für Bernd-Christian Funk zum 60. Geburtstag, S. 542, wonach eine Verletzung rechtlich geschützter Interessen auch dann in Betracht kommt, wenn sich der Antrag gegen die unrichtige Behandlung eines Konkurrenten richtet und sein Ausscheiden aus dem Verfahren begehrt wird). Dafür spricht insbesondere auch eine gemeinschaftsrechtskonforme Interpretation [Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2003, Rs C-249/01, Hackermüller (unter Hinweis auf Vorjudikatur)].
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001J0249 Hackermüller VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3VerfahrensbestimmungenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001040083.X02Im RIS seit
03.02.2006Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011