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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die den Anrainern und Grundeigentümern im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 und 3 OÖ LStG 1991 zuerkannte Parteistellung ist - wie grundsätzlich jede Parteistellung im Verwaltungsverfahren - das Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte. Sie reicht demnach nicht weiter als die Rechte, zu deren Durchsetzung sie dient. Da die Parteistellung im Verwaltungsverfahren aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abzuleiten ist, muss sie auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechtes nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift beurteilt werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Oktober 2003, Zl. 2001/05/1171, und vom 14. Oktober 2005, Zl. 2004/05/0174, mwN).
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050098.X01Im RIS seit
23.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015