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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ist mit der Errichtung eines Bauvorhabens eine Geländeveränderung verbunden, so ist zu prüfen, ob diese in Bezug auf die Gebäudehöhe von Einfluss auf die benachbarte Grundfläche oder deren widmungsgemäße Verwendung ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. September 2005, Zl. 2003/05/0192). [Hier: Durch die geplanten Geländeveränderungen würde keine Erhöhung der Baulichkeit derart eintreten, dass die bisher mögliche Bebau- und Ausnützbarkeit der Liegenschaft der Nachbarin dadurch maßgeblich vermindert und eingeschränkt würde. Durch die vorgesehene Anpassung der Höhenlage des Geländes werden weder bestehende bauliche Anlagen auf der Liegenschaft der Nachbarin noch die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft der Nachbarin beeinträchtigt. Außerdem bewegen sich die Geländeveränderungen angesichts der Neigung der Liegenschaft in einem Ausmaß, das den Bebauungsbestimmungen nicht widerspricht (vgl. hingegen das hg. Erkenntnis vom 20. September 2005, Zl. 2003/05/0192). Daher Änderung der Höhenlage zulässig (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/1067, und vom 16. Dezember 2003, Zl. 2002/05/1466).]
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Baubewilligung BauRallg6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005050129.X05Im RIS seit
18.01.2006Zuletzt aktualisiert am
24.04.2012