Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Punkt 3.4. des Bebauungsplanes, Plandokument 6665, wonach innerhalb der gärtnerisch auszugestaltenden Flächen unterirdische Bauten oder Bauteile nur in einem Ausmaß von 20 v.H. des Bauplatzes errichtet werden dürfen, schafft kein subjektivöffentliches Recht der Nachbarn, weil § 134a Abs. 1 lit. c BauO für Wien nur oberirdische Bauten erfasst, wie sich aus dem Zusammenhang zwischen § 76 Abs. 10 BauO für Wien und § 80 Abs. 1 letzter Satz BauO für Wien eindeutig ergibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2000, 2000/05/0185, BauSlg 247). Zu verweisen ist auch auf § 134a Abs. 1 lit. a BauO für Wien, wonach durch unterirdische Bauführungen nicht einmal eine Verletzung von Abstandsbestimmungen eintreten kann.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050124.X02Im RIS seit
19.01.2006Zuletzt aktualisiert am
16.07.2013