RS Vwgh 2005/12/20 2003/05/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80209 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 lita;
BauO Wr §134a Abs1 litc;
BauO Wr §76 Abs10;
BauO Wr §80 Abs1;
BauRallg;
Plandokument 6665 Beschluss GdR Wr 1996/06/26 Pkt3.4.;

Rechtssatz

Punkt 3.4. des Bebauungsplanes, Plandokument 6665, wonach innerhalb der gärtnerisch auszugestaltenden Flächen unterirdische Bauten oder Bauteile nur in einem Ausmaß von 20 v.H. des Bauplatzes errichtet werden dürfen, schafft kein subjektivöffentliches Recht der Nachbarn, weil § 134a Abs. 1 lit. c BauO für Wien nur oberirdische Bauten erfasst, wie sich aus dem Zusammenhang zwischen § 76 Abs. 10 BauO für Wien und § 80 Abs. 1 letzter Satz BauO für Wien eindeutig ergibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2000, 2000/05/0185, BauSlg 247). Zu verweisen ist auch auf § 134a Abs. 1 lit. a BauO für Wien, wonach durch unterirdische Bauführungen nicht einmal eine Verletzung von Abstandsbestimmungen eintreten kann.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050124.X02

Im RIS seit

19.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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