RS Vwgh 2005/12/20 2001/04/0083

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Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

L72003 Beschaffung Vergabe Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AVG §8;
BVergG 1997 §113 Abs2 impl;
BVergG 1997 §115 impl;
LVergG NÖ 1995 §18 Abs2;
LVergG NÖ 1995 §19;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wie der Verfassungsgerichtshof zum BVergG 1997 ausgesprochen hat, kommt Parteistellung im Nachprüfungsverfahren - außer dem Antragsteller und dem Auftraggeber - auch "den sonstigen Bewerbern und Bietern, die durch die Entscheidung über die vom Antragsteller geltend gemachten Rechtsverletzungen in ihren Rechtspositionen betroffen sind", zu (Hinweis VfSlg. 15733/2000; in diesem Sinne auch VfSlg. 16392/2001). Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Rechtsmeinung des Verfassungsgerichtshofes an. Da diesbezüglich die §§ 18 Abs. 2 und 19 NÖ Vergabegesetz einerseits und die §§ 113 Abs. 2 und 115 BVergG 1997 andererseits in ihrem normativen Gehalt inhaltsgleich sind, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch veranlasst, diese Auffassung zur Rechtslage nach dem BVergG 1997 auf das hier anzuwendende NÖ Vergabegesetz zu übertragen. Eine Verletzung von Rechten kommt daher nicht nur hinsichtlich des Antragstellers und des Auftraggebers, sondern allgemein - aber auch nur - bei jenen Unternehmen in Betracht, deren rechtlich geschützte Interessen durch die begehrte Entscheidung der Vergabenachprüfungsbehörde beeinträchtigt würden (Hinweis auf Thienel, Sensible Fragen der Parteistellung im Nachprüfungsverfahren nach dem BVergG 2002, in Norm und Normvorstellung, Festschrift für Bernd-Christian Funk zum

60. Geburtstag, S. 542).

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001040083.X01

Im RIS seit

03.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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