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L72003 Beschaffung Vergabe NiederösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wie der Verfassungsgerichtshof zum BVergG 1997 ausgesprochen hat, kommt Parteistellung im Nachprüfungsverfahren - außer dem Antragsteller und dem Auftraggeber - auch "den sonstigen Bewerbern und Bietern, die durch die Entscheidung über die vom Antragsteller geltend gemachten Rechtsverletzungen in ihren Rechtspositionen betroffen sind", zu (Hinweis VfSlg. 15733/2000; in diesem Sinne auch VfSlg. 16392/2001). Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Rechtsmeinung des Verfassungsgerichtshofes an. Da diesbezüglich die §§ 18 Abs. 2 und 19 NÖ Vergabegesetz einerseits und die §§ 113 Abs. 2 und 115 BVergG 1997 andererseits in ihrem normativen Gehalt inhaltsgleich sind, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch veranlasst, diese Auffassung zur Rechtslage nach dem BVergG 1997 auf das hier anzuwendende NÖ Vergabegesetz zu übertragen. Eine Verletzung von Rechten kommt daher nicht nur hinsichtlich des Antragstellers und des Auftraggebers, sondern allgemein - aber auch nur - bei jenen Unternehmen in Betracht, deren rechtlich geschützte Interessen durch die begehrte Entscheidung der Vergabenachprüfungsbehörde beeinträchtigt würden (Hinweis auf Thienel, Sensible Fragen der Parteistellung im Nachprüfungsverfahren nach dem BVergG 2002, in Norm und Normvorstellung, Festschrift für Bernd-Christian Funk zum
60. Geburtstag, S. 542).
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001040083.X01Im RIS seit
03.02.2006Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011