RS Vwgh 2005/12/20 2004/05/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
LStG OÖ 1991 §14 Abs1;
LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32 Abs2;
LStG OÖ 1991 §32;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zlen. 2001/05/1171 und 1172, ist das straßenbaurechtliche Bewilligungsverfahren nach § 32 OÖ LStG 1991 ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem über die durch den zu erwartenden Straßenverkehr entstehenden Beeinträchtigungen der Nachbarn eine Prognoseentscheidung zu treffen ist (von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall abgesehen, dass das Vorhaben bereits ausgeführt und in Betrieb genommen ist). Die Prüfung der Beeinträchtigungen der Nachbarn hat daher an Hand einer Prognoseentscheidung zu erfolgen, welche auf Grund von ausreichenden Sachverhaltsermittlungen und schlüssigen Sachverständigengutachten über die zu erwartenden Beeinträchtigungen zu erfolgen hat. Ausgehend von diesen Feststellungen sind - sofern dies nicht bereits Projektsgegenstand ist - die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen gegen die zu erwartenden Beeinträchtigungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben mittels Auflagen vorzuschreiben. § 14 Abs. 1 OÖ LStG 1991 stellt in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf den zu erwartenden Verkehr der herzustellenden Straße ab.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050138.X01

Im RIS seit

19.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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