RS Vwgh 2005/12/20 2005/12/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/03 Vertragsbedienstetengesetz

Norm

BDG 1979 §170 Abs2 idF 1997/I/109;
VBG 1948 §49l Abs1 idF 2001/I/087;

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid bestätigt die Übernahme der Beschwerdeführerin in ein auf vier Jahre befristetes vertragliches Dienstverhältnis als Assistent gemäß § 49l VBG 1948. Durch diesen angefochtenen Bescheid, der den von der Beschwerdeführerin unstrittig nie zurückgezogenen Antrag vom 3. November 2004 auf Übernahme in ein auf vier Jahre befristetes vertragliches Dienstverhältnis als Assistent erledigte, wurde die Beschwerdeführerin nicht in dem einzig geltend gemachten Recht "auf Überleitung in ein unbefristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 170 Abs. 2 BDG" verletzt. Eine Verletzung in diesem Recht käme allenfalls durch die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin vom 31. März 2005 auf Übernahme in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten gemäß § 170 Abs. 2 BDG 1979 in Frage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120211.X01

Im RIS seit

25.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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