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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein Anspruch eines Wirtschaftstreuhänders auf Bestellung zum Verfahrenshilfeverteidiger in einem bestimmten Verfahren ist § 77 Abs. 3 und 4 FinStrG nicht zu entnehmen. Es ist daher auch nicht geboten, einen Antrag auf Bestellung zum Verfahrenshilfeverteidiger bescheidmäßig abzulehnen. [Hier: Eine Erledigung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist weder als Bescheid bezeichnet, noch weist sie sonst den Aufbau eines Bescheides (Begründung, Rechtsmittelbelehrung) auf. Sie beginnt und endet jeweils mit einer im (allgemeinen) Schriftverkehr üblichen Höflichkeitsformel. Inhaltlich handelt es sich weder um eine Entscheidung, Verfügung oder Feststellung, sondern um eine Mitteilung über eine Beschlussfassung des Präsidiums in einer Verfahrenshilfesache. Daher liegt kein Bescheid vor. Aus § 77 Abs. 3 und 4 FinStrG ergibt sich kein Anspruch eines Wirtschaftstreuhänders auf Bestellung zum Verteidiger im Rahmen der Verfahrenshilfe, sodass auch vor diesem Hintergrund der Erledigung ein normativer Inhalt nicht beizulegen ist.]
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Einhaltung der Formvorschriften Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen RechtsmittelbelehrungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005040231.X01Im RIS seit
15.03.2006