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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
In der Aufzählung des § 166 Abs. 1 BVergG 2002 ist der Nachweis der Verständigung nach § 163 Abs. 2 BVergG 2002 nicht enthalten; jedoch handelt es sich bei dieser Aufzählung - wie bereits das Wort "jedenfalls" im Einleitungssatz zeigt - um keine abschließende. Entscheidend ist vielmehr, dass gemäß § 166 Abs. 2 Z 3 BVergG 2002 ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn keine Verständigung erfolgt ist und gemäß § 170 Abs. 2 BVergG 2002 das Nachprüfungsverfahren nur einzuleiten ist, wenn sich der Antrag solcherart zur weiteren Behandlung als geeignet erweist. Das Fehlen dieses Nachweises stellt nach dieser Rechtslage einen Mangel gemäß § 13 Abs. 3 AVG dar.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003040164.X02Im RIS seit
07.02.2006Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009