RS Vwgh 2005/12/20 2003/04/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AVG §13 Abs3;
BVergG 2002 §163 Abs1;
BVergG 2002 §163 Abs2;
BVergG 2002 §166 Abs1;
BVergG 2002 §166 Abs2 Z3;
BVergG 2002 §170 Abs2;

Rechtssatz

In der Aufzählung des § 166 Abs. 1 BVergG 2002 ist der Nachweis der Verständigung nach § 163 Abs. 2 BVergG 2002 nicht enthalten; jedoch handelt es sich bei dieser Aufzählung - wie bereits das Wort "jedenfalls" im Einleitungssatz zeigt - um keine abschließende. Entscheidend ist vielmehr, dass gemäß § 166 Abs. 2 Z 3 BVergG 2002 ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn keine Verständigung erfolgt ist und gemäß § 170 Abs. 2 BVergG 2002 das Nachprüfungsverfahren nur einzuleiten ist, wenn sich der Antrag solcherart zur weiteren Behandlung als geeignet erweist. Das Fehlen dieses Nachweises stellt nach dieser Rechtslage einen Mangel gemäß § 13 Abs. 3 AVG dar.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003040164.X02

Im RIS seit

07.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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