RS Vwgh 2005/12/20 2005/12/0077

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Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z3 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;

Rechtssatz

Die besondere Leitungsfunktion wird dann zu Recht abgesprochen, wenn dem Beamten, von unbedeutenden Erledigungen abgesehen, kein selbstständiges Zeichnungsrecht, sondern nur die Vorapprobation zukommt. Eine Beratung auch übergeordneter Organe in allen Personalangelegenheiten berührt die organisatorische Stellung nicht und macht den minderen Grad an Verantwortung nicht wett, der sich aus dem Fehlen des Zeichnungsrechtes ergibt, sondern spricht nur für die gute Beherrschung des betreffenden Sachgebietes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1986, Zl. 85/12/0169).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120077.X15

Im RIS seit

08.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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