RS Vwgh 2005/12/20 2003/05/0098

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Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG OÖ 1991 §11;
LStG OÖ 1991 §13;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z2;
LStG OÖ 1991 §32 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die betroffenen Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nur mehr geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt wird, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des § 13 OÖ LStG 1991 möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung besteht. (Hier: Die Behörde hatte daher im Straßenbaubewilligungsverfahren nicht mehr auf die Fragen einzugehen, ob für das Vorhaben ein Bedarf bestehe, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist.)

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050098.X08

Im RIS seit

23.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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