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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die betroffenen Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nur mehr geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt wird, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des § 13 OÖ LStG 1991 möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung besteht. (Hier: Die Behörde hatte daher im Straßenbaubewilligungsverfahren nicht mehr auf die Fragen einzugehen, ob für das Vorhaben ein Bedarf bestehe, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist.)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050098.X08Im RIS seit
23.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015