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L46104 Tierhaltung OberösterreichNorm
AVG §67d Abs1 idF 2001/I/137;Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall geht es um das Eigentum entziehende Maßnahmen. Diese fallen unter den Geltungsbereich des Art. 6 EMRK. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch in einem solchen Fall eine mündliche Verhandlung nicht notwendig (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2002/05/1519 mwN). (Hier: Die Voraussetzungen für den Entfall einer mündlichen Verhandlung waren hier angesichts des zum Sachverhalt erstatteten Berufungsvorbringens nicht gegeben.)
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005050017.X03Im RIS seit
31.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008