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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Wasserpolizeilicher Auftrag - Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides habe der Amtssachverständige festgestellt, dass die Entnahme von Schotter unter den höchsten zu erwartenden Grundwasserstand (HGW) nicht nur einen massiven Eingriff in die schützende Überdeckung des Grundwassers darstelle, sondern darüber hinaus die Möglichkeit eines direkten Eintrags von Schadstoffen und Nährstoffen in die freiliegende Wasserfläche schaffe. Auch die Luft bzw. der Niederschlag stellten potenzielle Verunreinigungsquellen für derartige Grundwasserfreilegungen dar. Der Eintrag von Nährstoffen, die insbesondere im Nahbereich von landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen zu erwarten seien, führe in Verbindung mit der geringen Wasserfläche und der geringen vorhandenen Wassertiefe zu einer Eutrophierung der offenen Wasserfläche. Die damit im Zusammenhang stehenden und in der Grundwasserfreilegung natürlich ablaufenden physikalisch-chemischen und biologischen Prozesse führten in weiterer Folge zu negativen Auswirkungen auf das die Nassbaggerung umgebende Grundwasser. Die belangte Behörde machte in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung insbesondere das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses bezüglich der Reinhaltung des Grundwassers geltend. Dieses Interesse gebiete einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides. Bezüglich der gebotenen Sanierung der bewilligungslos erfolgten Nassbaggerung liegt ein zwingendes öffentliches Interesse vor, zumal eine aktuelle Gefahr für das Grundwasser auf sachkundiger Ebene als gegeben erachtet wurde.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005070056.A01Im RIS seit
01.03.2006