RS Vwgh 2005/12/21 2004/14/0146

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Veröffentlicht am 21.12.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Rechtssatz

Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an den Abgabengläubiger zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an den Abgabengläubiger abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, haftet der Vertreter zur Gänze für die uneinbringlich gewordene Abgabe (Hinweis E 22. Jänner 2004, 2000/14/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004140146.X01

Im RIS seit

01.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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