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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
HBG §3;Rechtssatz
Der Umstand, dass über die gewöhnlichen Reinigungs-, Wartungs- und Beaufsichtigungspflichten hinaus noch weitere Betreuungs- und Beaufsichtigungsarbeiten auszuführen sind, schließt die Qualifikation als Hausbesorger nicht aus (Hinweis Arb 10.242). Die Bestellung des Hausbesorgers kann auf einzelne Teile des Hauses beschränkt bzw. können einzelne Teile ausgenommen werden (Hinweis Arb 9.459). Durch die Herausnahme der Steigenhausreinigung aus dem Pflichtenkreis einer die übrigen Hausbesorgertätigkeiten verrichtenden Person geht deren Eigenschaft als Hausbesorger nicht verloren (Hinweis Arb 7.365 zur vergleichbaren Rechtslage nach der Hausbesorgerordnung 1957).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004080149.X02Im RIS seit
13.02.2006