RS Vwgh 2005/12/21 2004/14/0111

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Veröffentlicht am 21.12.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §188;
BAO §191 Abs3 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/14/0006

Rechtssatz

Bescheide betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften wirken gemäß § 191 Abs 3 lit b BAO gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen. Diese Wirkung erstreckt sich auf alle jene Personen, die im Spruch des Feststellungsbescheides als an den gemeinschaftlichen Einkünften beteiligt bezeichnet werden (Hinweis E 21. April 2005, 2003/15/0022, unter Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar, 2023). Dieser Aussage des Gerichtshofes liegt die Auffassung zugrunde, dass im Feststellungsverfahren nach § 188 BAO zu prüfen ist, ob gemeinschaftliche Einkünfte vorliegen und - gegebenenfalls - wem diese Einkünfte zuzurechnen sind. Vor diesem Hintergrund muss eine Abgabenbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit gemeinschaftliche Einkünfte erzielt hat, ein Verfahren nach § 188 BAO in Gang setzen, in welchem die Personenvereinigung, aber auch die Personen, denen die Abgabenbehörde Einkünfte zurechnet, gegebenenfalls einen gegenteiligen Standpunkt einnehmen und in den Rechtszug gelangen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004140111.X01

Im RIS seit

01.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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