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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/14/0006Rechtssatz
Bescheide betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften wirken gemäß § 191 Abs 3 lit b BAO gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen. Diese Wirkung erstreckt sich auf alle jene Personen, die im Spruch des Feststellungsbescheides als an den gemeinschaftlichen Einkünften beteiligt bezeichnet werden (Hinweis E 21. April 2005, 2003/15/0022, unter Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar, 2023). Dieser Aussage des Gerichtshofes liegt die Auffassung zugrunde, dass im Feststellungsverfahren nach § 188 BAO zu prüfen ist, ob gemeinschaftliche Einkünfte vorliegen und - gegebenenfalls - wem diese Einkünfte zuzurechnen sind. Vor diesem Hintergrund muss eine Abgabenbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit gemeinschaftliche Einkünfte erzielt hat, ein Verfahren nach § 188 BAO in Gang setzen, in welchem die Personenvereinigung, aber auch die Personen, denen die Abgabenbehörde Einkünfte zurechnet, gegebenenfalls einen gegenteiligen Standpunkt einnehmen und in den Rechtszug gelangen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004140111.X01Im RIS seit
01.02.2006Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013