RS Vwgh 2005/12/21 2004/14/0012

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Veröffentlicht am 21.12.2005
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;

Rechtssatz

Ein zentrales Begründungselement eines Abgabenbescheides ist die Anführung des Sachverhaltes, den die Behörde als erwiesen annimmt. Aus der Begründung hat sich auch zu ergeben, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt. Die Bescheidbegründung hat zudem die rechtliche Beurteilung darzulegen, nach welcher die Behörde die Verwirklichung abgabenrechtlicher Tatbestände durch den in der Begründung angeführten Sachverhalt für gegeben erachtet (Hinweis E 28. Mai 1997, 94/13/0200).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004140012.X03

Im RIS seit

01.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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