RS Vwgh 2005/12/21 2001/14/0154

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Veröffentlicht am 21.12.2005
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §210;
BAO §211;
BAO §212;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom 21. März 1995, 95/14/0034, zum Ausdruck gebracht, dass durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen lediglich der Zeitpunkt der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben hinausgeschoben wird. Ein nach Eintritt der Fälligkeit von Abgaben eingebrachtes Ratenansuchen ändert nichts daran, dass bei Unterlassung der Zahlung ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001140154.X01

Im RIS seit

30.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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