RS Vwgh 2005/12/21 2003/08/0126

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Veröffentlicht am 21.12.2005
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
GSVG 1978 §7 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/08/0085 E 5. November 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Das System der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG besteht darin, dass der Versicherte entweder "ex ante" eine Erklärung abgibt, dass die maßgebliche Versicherungsgrenze im Beitragsjahr überschritten wird (dies mit der Konsequenz des unwiderruflichen Eintretens der Versicherung mit Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit bis zu deren Beendigung, dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder einem ausdrücklichen Widerruf der Versicherungserklärung - § 7 Abs. 4 GSVG), oder dass er - bei Fehlen einer solchen Erklärung - erst im Nachhinein und nach Maßgabe des jeweiligen steuerlichen Ergebnisses der Erwerbstätigkeit in die Pflichtversicherung einbezogen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080126.X01

Im RIS seit

06.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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