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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/14/0006Rechtssatz
Um ein Verfahren nach § 188 BAO betreffend die Feststellung von Einkünften einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ordnungsgemäß abzuführen, bedarf es grundsätzlich eines Vertreters nach § 81 BAO. Nach der Regelung des § 81 Abs 2 BAO kann die Abgabenbehörde einen Vertreter bestellen. Ist es strittig, ob der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) überhaupt Einkünfte zuzurechnen sind, ist über diesen Streit (erst) im Verfahren betreffend Erlassung des Feststellungsbescheides nach § 188 BAO abzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004140111.X02Im RIS seit
01.02.2006Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013