RS Vwgh 2005/12/21 2003/08/0079

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Veröffentlicht am 21.12.2005
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Index

17 Vereinbarungen gemäss Art 15a B-VG
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §322a;
ASVG §444;
ASVG §447;
Reform Gesundheitswesen Krankenanstaltenfinanzierung 1997 - 2000;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/08/0261 E 21. Dezember 2005

Rechtssatz

Im Rahmen des - schon auf Grund der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 sowie der weiteren Bestimmungen über die Krankenanstaltenfinanzierung, u.a. auch in § 447f ASVG - weitgehend auf dem Prinzip einer von konkreten Einzelkosten losgelösten Pauschalierung der Zahlungen beruhenden Systems der Krankenanstalten(mit)finanzierung durch die Sozialversicherungsträger ist es nicht unsachlich, den Belastungsausgleich gemäß § 322a ASVG pauschalierend ausgehend von einem Gesamtbetrag der Aufwendungen für Anstalts- und Entbindungsheimpflege vorzunehmen, zumal dieser Gesamtbetrag aus den Rechnungsabschlüssen der Versicherungsträger, die auf Grund von Weisungen des Bundesministers gemäß § 444 ASVG diesbezüglich unmittelbar vergleichbar sind, einfach zu entnehmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080079.X04

Im RIS seit

19.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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