Index
17 Vereinbarungen gemäss Art 15a B-VGNorm
ASVG §322a;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/08/0261 E 21. Dezember 2005Rechtssatz
Im Rahmen des - schon auf Grund der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 sowie der weiteren Bestimmungen über die Krankenanstaltenfinanzierung, u.a. auch in § 447f ASVG - weitgehend auf dem Prinzip einer von konkreten Einzelkosten losgelösten Pauschalierung der Zahlungen beruhenden Systems der Krankenanstalten(mit)finanzierung durch die Sozialversicherungsträger ist es nicht unsachlich, den Belastungsausgleich gemäß § 322a ASVG pauschalierend ausgehend von einem Gesamtbetrag der Aufwendungen für Anstalts- und Entbindungsheimpflege vorzunehmen, zumal dieser Gesamtbetrag aus den Rechnungsabschlüssen der Versicherungsträger, die auf Grund von Weisungen des Bundesministers gemäß § 444 ASVG diesbezüglich unmittelbar vergleichbar sind, einfach zu entnehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080079.X04Im RIS seit
19.02.2006Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012