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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §863;Rechtssatz
Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für eine konkrete Anzahl von Überstunden eine Überstundenpauschale anbietet und in der Folge vereinbart, dann durfte der Arbeitnehmer jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber insoweit keinen ausdrücklichen Vorbehalt gemacht hat, dieses Angebot so verstehen, dass er einerseits - freilich in den Grenzen des zwingenden Gesetzesrechts, insbesondere des Arbeitszeitgesetzes - verpflichtet werden soll, erforderlichenfalls eine bestimmte Anzahl von Überstunden zu leisten, während ihm andererseits der Arbeitgeber gleichzeitig als Gegenleistung im Gegenwert des Überstundenentgelts für diese Anzahl von Überstunden eine Überstundenpauschale zusagt ("echte" Überstundenpauschale).
Schlagworte
Entgelt Begriff ÜberstundenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004080228.X04Im RIS seit
19.02.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008