RS Vwgh 2005/12/21 2005/08/0100

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Veröffentlicht am 21.12.2005
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §50 Abs1;

Rechtssatz

Der VwGH hat einen der antragstellenden Partei zuzurechnenden Vorsatz (§ 25 Abs. 1 AlVG) bisher in der Regel bei der Unterlassung der Meldung der Aufnahme einer Tätigkeit (Hinweise E 3.10.2002, 97/08/0611 und 97/08/0654) oder eines mehrmonatigen Studienaufenthaltes im Ausland (Hinweis E 21.9.1993, 92/08/0243) sowie bei unwahrer Beantwortung einer im Antragsformular gestellten Frage, auch wenn eine dritte Person dieses Formular für den Antragsteller ausgefüllt hat (Hinweis E 11.5.1993, 92/08/0182), wie z.B. bei Verschweigung einer Witwenpension (Hinweis E 11.5.1993, 92/08/0087), einer eigenen Unfallrente (Hinweis E 20.11.2002, 2002/08/0208) oder einer Beschäftigung als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GesmbH (Hinweis E 9.3.2001, 2000/02/0009), insbesondere auch einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Hinweis E 5.11.2003, 99/08/0078), angenommen, nicht aber z.B. beim Verschweigen einer Unterhaltsleistung, die erst durch eine Änderung der Rechtslage während des Leistungsbezuges für die Notstandshilfeberechnung "wesentlich" wurde (Hinweis E 19.2.2003, 2000/08/0091), und beim Verschweigen einer Unfallrente des Ehepartners nach Erhalt einer Information durch den Sachbearbeiter, die Nachweise darüber seien für den Anspruch ohne Relevanz (Hinweis E 19.2.2003, 2000/08/0126).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005080100.X01

Im RIS seit

19.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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