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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §101 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/14/0006Rechtssatz
Soweit der angefochtene Bescheid die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO betrifft, ist von Bedeutung, dass der Bescheid nicht iSd § 101 Abs 3 BAO einer vertretungsbefugten Person nach § 81 BAO zugestellt worden ist. Da er aber auch nicht sämtlichen Personen, denen die Behörde Einkünfte zugerechnet wissen will (ehemalige Gesellschafter der von der Behörde angenommenen Gesellschaft nach bürgerlichem Recht), zugestellt worden ist, das Verfahren zur Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO jedoch durch das Erfordernis der Einheitlichkeit des zu erlassenden Feststellungsbescheides geprägt ist, kommt dem angefochtenen Bescheid - soweit er die Feststellung von Einkünften betrifft - insgesamt keine Rechtswirksamkeit zu. Insoweit ist die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen. Die Zurückweisung mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung geht jener vor, die sich hinsichtlich eines der Beschwerdeführer daraus ergäbe, dass er gegen die Erledigung des Finanzamtes nicht Berufung erhoben hat.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004140111.X05Im RIS seit
01.02.2006Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013