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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AlVG 1977 §10;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 10 iVm § 38 AlVG - Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten. Ob eine finanzielle Situation, die auf eine Gefährdung des Unterhaltes hinausliefe, ein solcher Umstand ist, kann schon im Hinblick auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe nicht ganz allgemein und ohne Berücksichtigung anderer Interessen, gesagt werden. Hier überwiegen - angesichts des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig ist - jedenfalls jene Gesichtspunkte, die gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen, schon deshalb, weil mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein Zustand herbeigeführt würde, der ungeachtet des Ergebnisses des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides gleichsam vorwegnehmen und den Gesetzeszweck unterlaufen würde.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Diverses Entscheidung über den Anspruch Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005080050.A01Im RIS seit
01.03.2006