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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Ist eine Beschäftigung (hier als Verkäufer der "Straßenzeitung 20- er") nach Ansicht des AMS diskriminierend ("bloßstellend"), z.B. weil allgemein bekannt wäre, dass eine "Straßenzeitung" im Allgemeinen nur von Personen mit Vorstrafen verkauft wird, dann dürfte eine arbeitslose Person zu einer solchen Beschäftigung unter Androhung der Sanktion des § 10 Abs. 1 AlVG nicht verhalten werden (hier: unabhängig davon, wie wahrscheinlich es ist, dass der Arbeitslose bei dieser Tätigkeit von Familienmitgliedern, Freunden oder sonstigen Bekannten angetroffen werden könnte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004080053.X02Im RIS seit
21.02.2006Zuletzt aktualisiert am
05.01.2012