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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §322a;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/08/0261 E 21. Dezember 2005Rechtssatz
Die Heranziehung der Aufwendungen der jeweiligen Versicherungsträger für Anstalts- und Entbindungsheimpflege, welche in den gesetzlich vorgeschriebenen Erfolgsrechnungen der Versicherungsträger ausgewiesen sind, als Ausgangsbetrag für die Durchführung des Belastungsausgleichs gemäß § 322a ASVG kann nicht als unsachlich erkannt werden, selbst wenn die Pflichtleistung der Anstalts- und Entbindungsheimpflege in den jeweiligen Sozialversicherungsgesetzen bzw. den Satzungen der Versicherungsträger teilweise unterschiedlich ausgestaltet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080079.X03Im RIS seit
19.02.2006Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012