RS Vwgh 2005/12/21 2003/08/0079

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Veröffentlicht am 21.12.2005
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §322a;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/08/0261 E 21. Dezember 2005

Rechtssatz

Die Heranziehung der Aufwendungen der jeweiligen Versicherungsträger für Anstalts- und Entbindungsheimpflege, welche in den gesetzlich vorgeschriebenen Erfolgsrechnungen der Versicherungsträger ausgewiesen sind, als Ausgangsbetrag für die Durchführung des Belastungsausgleichs gemäß § 322a ASVG kann nicht als unsachlich erkannt werden, selbst wenn die Pflichtleistung der Anstalts- und Entbindungsheimpflege in den jeweiligen Sozialversicherungsgesetzen bzw. den Satzungen der Versicherungsträger teilweise unterschiedlich ausgestaltet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080079.X03

Im RIS seit

19.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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