RS Vwgh 2005/12/21 2002/08/0253

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Auf dem Gebiet der Selbstverwaltung bedarf es zur Einräumung eines Rechtsmittels an ein Organ der staatlichen Verwaltung einer ausdrücklichen Bestimmung (Hinweise E 25. März 1987, 86/01/0193, und E 15. November 2000, 99/01/0324, sowie VfSlg. 6811 und 8419). In den Organisationsvorschriften der Gebietskrankenkasse (8. Teil Abschnitt I bis IV, IX ASVG) ist ein solcher Rechtszug nicht vorgesehen. In der Angelegenheit nach dem Auskunftspflichtgesetz des Bundes ist sohin der Instanzenzug erschöpft (Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) und eine Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zulässig (mit ausführlicher Begründung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080253.X08

Im RIS seit

19.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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