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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ASVG §4 Abs1 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/08/0067 E 24. Jänner 2006 Besprechung in: ZAS 06/2006, S 259 - S 264;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/08/0107 E 5. Juni 2002 RS 7 [Gleichgültig ob ein solcher bindender Bescheid vorliegt oder ob die Behörde auf dem Wege einer Vorfragenlösung zur Bejahung dieser Frage gelangt, ist (arg.: "jedenfalls" in § 4 Abs. 2 zweiter Satz ASVG) schon deshalb auch die Versicherungspflicht zu bejahen. Aus § 4 Abs. 2 zweiter Satz ASVG kann daher kein Gegenschluss in die Richtung gezogen werden, dass die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 erster Satz ASVG nur dann vorliegt, wenn auch die Lohnsteuerpflicht im Sinne des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle zu bejahen ist, mag letzteres auch häufig der Fall sein.]Stammrechtssatz
Eine wesentliche Bedeutung der Verweisung des § 4 Abs. 2 ASVG auf die ersten beiden Sätze des § 47 Abs. 2 EStG liegt jedenfalls darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, damit auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG bindend feststeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004080066.X12Im RIS seit
19.02.2006