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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
AKG 1992 §17 Abs1;Rechtssatz
Der Dienstgeber kann im Hinblick auf die bei Nichtabzug der Arbeiterkammerumlage eintretende Haftung (vgl. § 61 Abs. 4 AKG 1992 iVm § 67 Abs. 10 ASVG) und mit Rücksicht auf das nur eingeschränkt zustehende Abzugsrecht (§ 61 Abs. 4 AKG 1992 iVm § 60 Abs. 1 ASVG) durch einen Bescheid, mit dem ihm die Zahlung der Arbeiterkammerumlage vorgeschrieben wird, in seinen Rechten verletzt sein, ungeachtet dessen, dass diese Umlage ausschließlich vom Dienstnehmer zu tragen ist (vgl. die §§ 17 Abs. 1 und 61 AKG 1992).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080015.X01Im RIS seit
19.02.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008