RS Vwgh 2005/12/21 2003/08/0015

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Veröffentlicht am 21.12.2005
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

AKG 1992 §17 Abs1;
AKG 1992 §61 Abs4;
ASVG §60 Abs1;
ASVG §67 Abs10;

Rechtssatz

Der Dienstgeber kann im Hinblick auf die bei Nichtabzug der Arbeiterkammerumlage eintretende Haftung (vgl. § 61 Abs. 4 AKG 1992 iVm § 67 Abs. 10 ASVG) und mit Rücksicht auf das nur eingeschränkt zustehende Abzugsrecht (§ 61 Abs. 4 AKG 1992 iVm § 60 Abs. 1 ASVG) durch einen Bescheid, mit dem ihm die Zahlung der Arbeiterkammerumlage vorgeschrieben wird, in seinen Rechten verletzt sein, ungeachtet dessen, dass diese Umlage ausschließlich vom Dienstnehmer zu tragen ist (vgl. die §§ 17 Abs. 1 und 61 AKG 1992).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080015.X01

Im RIS seit

19.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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