RS Vwgh 2005/12/21 2002/14/0148

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Veröffentlicht am 21.12.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z6;
EStG 1972 §22;
EStG 1972 §25;
EStG 1988 §16 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/14/0156 E 28. Jänner 1997 RS 3 [Die zum EStG 1972 ergangene Rechtsprechung ist auch im zeitlichen Geltungsbereich des EStG 1988 anzuwenden, weil die Abgeltung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lediglich in anderer Form als durch das Kraftfahrzeugpauschale erfolgt (Hinweis E 30. Oktober 2001, 97/14/0140.)]

Stammrechtssatz

Der der Pauschalierungsregelung des § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1972 zugrundeliegende Vereinfachungszweck steht einer Aufteilung von Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Tätigkeitsort, an welchem Tätigkeiten in Zusammenhang mit einer nichtselbständigen und einer selbständigen Arbeit erbracht werden, und sohin der bloß anteiligen Gewährung des Kfz-Pauschales entgegen. In einem solchen Fall entspricht es dem Gesetz, daß die Aufwendungen, sollten die Voraussetzungen für die Gewährung des Kfz-Pauschales nach § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1972 gegeben sein, dann ausschießlich bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden, wenn die Veranlassung durch die nichtselbständige Arbeit im Vergleich zu jener durch die selbständige Arbeit im Vordergrund steht. Jene (einzelnen) Fahrten, die nicht mit der nichtselbständigen Arbeit in Zusammenhang stehen, sind dabei allerdings mit den tatsächlichen Aufwendungen (gegebenenfalls mit den Kilometergeldern) bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002140148.X02

Im RIS seit

30.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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